RS Vwgh 2021/3/24 Ra 2018/13/0062

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Veröffentlicht am 24.03.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28a Abs2
AVG §8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/09/0237 E 15. Dezember 2011 VwSlg 18288 A/2011 RS 2 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

§ 28a Abs. 2 AuslBG dient der Sicherung der Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen gegen Verletzungen der Vorschriften des AuslBG. Aus dieser Bestimmung kann jedoch nicht die Möglichkeit der Organpartei zur Einflussnahme auf den weiteren Gang des Verfahrens abgeleitet werden (vgl. E 25. Februar 2005, 2003/09/0158). Die Verwaltungsstrafbehörden sind an den Antrag der Abgabenbehörde auch nicht gebunden. Das Verwaltungsstrafverfahren ist kein Anklageprozess. (Hier: Dass die Strafanzeige an die Erstbehörde am 13. November 2006 durch die (gemäß § 28a Abs. 2 AuslBG idF BGBl. I Nr. 68/2002 lediglich bis zum 31. Dezember 2005 zuständige) Zollbehörde, nicht jedoch durch die gemäß § 28a Abs. 2 AuslBG in der ab 1. Jänner 2006 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 103/2005 zuständige Abgabenbehörde erfolgt ist, verletzte den Bf nicht in seinen Rechten.)

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018130062.L01

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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