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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über den Antrag der Mag. A B in G, vertreten durch Dr. Florian Perschler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4/6, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 14. Mai 2020, Ra 2020/08/0033-7, abgeschlossenen Verfahrens gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2019, Zl. W228 2114277-1/16E, betreffend Beitragsgrundlagen nach dem ASVG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschluss vom 14. Mai 2020, Ra 2020/08/0033-7, wurde die Revision der Antragstellerin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2019, Zl. W228 2114277-1/16E, mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen.
2 Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des genannten Revisionsverfahrens wird - unter Bezugnahme auf den Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG - damit begründet, dass der Verwaltungsgerichtshof der Antragstellerin kein Parteiengehör gewährt habe.
3 Eine Verletzung des Parteiengehörs läge etwa dann vor, wenn Parteien entgegen der Bestimmung des § 36 Abs. 1 VwGG dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigezogen wurden, wenn der Verwaltungsgerichtshof von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages nach § 39 Abs. 1 Z 1 VwGG zu Unrecht abgesehen hat oder wenn eine Partei entgegen der Vorschrift des § 41 letzter Satz VwGG nicht gehört wurde (vgl. die gegenüber der Antragstellerin ergangenen Beschlüsse VwGH 16.10.2018, Ra 2018/08/0203, VwGH 18.4.2019, Ra 2019/08/0044, und VwGH 11.9.2019, Ra 2018/08/0248). Im vorliegenden Fall waren jedoch keine Rechts- oder Tatfragen zu klären, die die Gewährung von Parteiengehör erfordert hätten.
4 Soweit die Antragstellerin zusammengefasst rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe sich bei seiner Entscheidung nicht ausreichend mit der Frage der Zuständigkeit des Leiters der Gerichtsabteilung W228 und den sonstigen von ihr in der Revision erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt sowie aktenwidrige Sachverhaltsannahmen getroffen, ist ihr entgegen zu halten, dass ein gegen die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichtshofes erhobener Vorwurf nicht der Verletzung des Parteiengehörs gleichgehalten werden kann (vgl. auch dazu VwGH 16.10.2018, Ra 2018/08/0203, und VwGH 11.9.2019, Ra 2018/08/0248; dazu, dass auch Sachverhaltsannahmen im Zuge der Rechtsfindung erfolgen und durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht korrigiert werden können, vgl. VwGH 18.10.1988, 88/04/0106, mwN).
5 Dem Wiederaufnahmeantrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 8. April 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080033.L00Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021