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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag KärntenNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Zur Frage, ob § 23 Abs. 7 Krnt BauO 1996 im vereinfachten Verfahren nach § 24 Krnt BauO 1996 anwendbar sei, ist auf die insoweit eindeutige Rechtslage hinzuweisen: Der 5. Abschnitt der Krnt BauO 1996 in der im fraglichen Zeitraum maßgeblichen Fassung (vgl. dazu, dass für die Beurteilung der Parteistellung diejenige Rechtslage maßgeblich ist, die in jenem Verfahren galt, in dem die Parteistellung gewünscht wird etwa VwGH 30.4.2009, 2009/05/0057, mwN), regelte, ebenso wie nach der aktuellen Rechtslage, die Bestimmungen über die Erteilung einer Baubewilligung nach diesem Gesetz. Nach dessen § 23 Abs. 7 (LGBl. Nr. 62/1996 in den insoweit gleichlautenden und im Wortlaut nach wie vor unveränderten Fassungen LGBl. Nr. 85/2013 und 31/2015) verloren Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen war. Nach dem Einleitungssatz des § 24 Krnt BauO 1996 ("Vereinfachtes Verfahren") in der maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 66/2017 (der in seinem Wortlaut ebenso nach wie vor unverändert in Geltung steht) galten für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a, b, d und e "die folgenden Abweichungen von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes [...]". Die weiteren Bestimmungen des § 24 Krnt BauO 1996 sahen (und sehen) eine Ausnahme von der Anwendbarkeit des § 23 Abs. 7 Krnt BauO 1996 auf im vereinfachten Verfahren nach § 24 leg. cit. erteilte Baubewilligungsbescheide nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019060167.L01Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021