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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §280 Abs1 liteRechtssatz
Der in der Revision geltend gemachte Begründungsmangel ist nur dann relevant, wenn er den Revisionswerber an der Verfolgung seiner Rechte oder den VwGH an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl. VwGH 27.7.2016, Ra 2015/13/0043).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130105.L04Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021