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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2Rechtssatz
Das Parteiengehör (§ 115 Abs. 2 BAO) gehört zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates (vgl. VwGH 1.9.2015, 2013/15/0295, mwN). Gemäß § 183 Abs. 4 BAO ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Das Bundesfinanzgericht war gemäß § 269 Abs. 1 BAO verpflichtet, zu den Erhebungsergebnissen dem Finanzamt - als Partei des Beschwerdeverfahrens - Gehör einzuräumen (vgl. VwGH 17.11.2020, Ra 2020/13/0064).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130105.L03Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021