RS Vwgh 2021/4/19 Ra 2020/13/0105

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Veröffentlicht am 19.04.2021
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2
BAO §183 Abs4
BAO §269 Abs1

Rechtssatz

Das Parteiengehör (§ 115 Abs. 2 BAO) gehört zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates (vgl. VwGH 1.9.2015, 2013/15/0295, mwN). Gemäß § 183 Abs. 4 BAO ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Das Bundesfinanzgericht war gemäß § 269 Abs. 1 BAO verpflichtet, zu den Erhebungsergebnissen dem Finanzamt - als Partei des Beschwerdeverfahrens - Gehör einzuräumen (vgl. VwGH 17.11.2020, Ra 2020/13/0064).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130105.L03

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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