Index
L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit SteiermarkNorm
EinforstungsLG Stmk 1983 §12Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/07/0136 E 17. Dezember 2008 VwSlg 17595 A/2008 RS 1Stammrechtssatz
Aus § 12 Stmk EinforstungsLG 1983 ergibt sich die Grundlage für die Neuregulierung, nämlich das durch Übereinkommen festgestellte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der Nutzungsrechte und der Gegenleistungen. Entscheidende Grundlage eines Neuregulierungsverfahrens und der Umfang der zu gewährleistenden Rechte sind also nicht die faktisch ausgenutzten Weiderechte und der gegebene tatsächliche Bedarf einer Stammsitzliegenschaft, der vom Ausmaß der urkundlichen Rechte abweichen kann, sondern allein der auf rechtlicher Grundlage nachgewiesene Nutzungsanspruch der Berechtigten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070112.L01Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021