RS Vwgh 2021/4/20 Ra 2020/07/0112

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Veröffentlicht am 20.04.2021
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L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

EinforstungsLG Stmk 1983 §12
EinforstungsLG Stmk 1983 §14
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/07/0136 E 17. Dezember 2008 VwSlg 17595 A/2008 RS 1

Stammrechtssatz

Aus § 12 Stmk EinforstungsLG 1983 ergibt sich die Grundlage für die Neuregulierung, nämlich das durch Übereinkommen festgestellte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der Nutzungsrechte und der Gegenleistungen. Entscheidende Grundlage eines Neuregulierungsverfahrens und der Umfang der zu gewährleistenden Rechte sind also nicht die faktisch ausgenutzten Weiderechte und der gegebene tatsächliche Bedarf einer Stammsitzliegenschaft, der vom Ausmaß der urkundlichen Rechte abweichen kann, sondern allein der auf rechtlicher Grundlage nachgewiesene Nutzungsanspruch der Berechtigten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070112.L01

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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