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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung TirolNorm
AVG §10 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/07/0134 E 18. November 2004 RS 3Stammrechtssatz
Die Erhebung eines Rechtsmittels setzt sich aus zwei Akten zusammen, nämlich aus der Willensbildung und aus der Willenserklärung, bei Körperschaften des öffentlichen Rechtes aus der Beschlussfassung durch das zuständige Organ und der Vollziehung des Beschlusses, insbesondere der Einbringung des Rechtsmittels innerhalb der Rechtsmittelfrist. Beide Akte müssten aber innerhalb der Rechtsmittelfrist gesetzt werden, wenn sie als rechtzeitig gelten sollten. Eine nachträgliche Genehmigung durch das zuständige Organ erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann die rechtzeitige Willensbildung nicht ersetzen (Hinweis E 15.12.1987, 87/07/0042, VwSlg 12594 A/1987; B 16.11.1993, 91/07/0072; E 15.11.1994, 94/07/0010).
Schlagworte
Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2 Vertretungsbefugter juristische Person Voraussetzungen des Berufungsrechtes DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070067.L03Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021