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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung TirolNorm
AVG §10 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/07/0245 E 26. April 2012 RS 2 (Hier: Dies gilt gleichermaßen für die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes und den Auftrag, namens der Agrargemeinschaft ein Rechtsmittel zu erheben.)Stammrechtssatz
Nach § 35 Abs. 8 Tir FlVfLG 1996 (hier auch nach der Satzung) ist die dem Obmann eingeräumte Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis dadurch beschränkt, dass sie sich im Rahmen der im jeweiligen (durch die Satzung bestimmten) Aufgabenbereich der Vollversammlung und des Ausschusses von diesen Organen gefassten Beschlüsse zu halten hat. Wenn nun zufolge der Satzung der Agrargemeinschaft die Angelegenheit "Erhebung eines Rechtsmittels gegen eine agrarbehördliche Entscheidung" im Wirkungsbereich des Ausschusses liegt, so ist der Obmann ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses nicht in der Lage, eine solche Berufung rechtswirksam zu erheben (vgl. E 15. Dezember 1987, 87/07/0042; B 16. November 1993, 91/07/0072).
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht Stellung des Vertretungsbefugten Vertretungsbefugter juristische PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070067.L02Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021