RS Vwgh 2021/4/20 Ra 2020/07/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2021
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1
AVG §63 Abs1
AVG §9
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc
FlVfLG Tir 1996 §35 Abs8
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/07/0245 E 26. April 2012 RS 2 (Hier: Dies gilt gleichermaßen für die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes und den Auftrag, namens der Agrargemeinschaft ein Rechtsmittel zu erheben.)

Stammrechtssatz

Nach § 35 Abs. 8 Tir FlVfLG 1996 (hier auch nach der Satzung) ist die dem Obmann eingeräumte Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis dadurch beschränkt, dass sie sich im Rahmen der im jeweiligen (durch die Satzung bestimmten) Aufgabenbereich der Vollversammlung und des Ausschusses von diesen Organen gefassten Beschlüsse zu halten hat. Wenn nun zufolge der Satzung der Agrargemeinschaft die Angelegenheit "Erhebung eines Rechtsmittels gegen eine agrarbehördliche Entscheidung" im Wirkungsbereich des Ausschusses liegt, so ist der Obmann ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses nicht in der Lage, eine solche Berufung rechtswirksam zu erheben (vgl. E 15. Dezember 1987, 87/07/0042; B 16. November 1993, 91/07/0072).

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht Stellung des Vertretungsbefugten Vertretungsbefugter juristische Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070067.L02

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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