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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §78 Abs1Rechtssatz
Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts tritt gemäß § 59 IO der Schuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen. Dadurch tritt der Schuldner ipso iure als Partei in allfällige vom Insolvenzverwalter geführte Verfahren ein, ohne dass es dazu einer Prozesshandlung bedarf (vgl. OGH 20.2.2018, 10 ObS 142/17f; siehe dazu Katzmayr in Koller/Lovrek/Spitzer, IO, § 59 Rz 7, und Jelinek/Nunner-Krautgasser in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 59 KO Rz 35 f; VwGH 27.5.1998, 93/13/0052; 20.4.1993, 93/14/0004, VwSlg 6765 F/1993). Im vorliegenden Fall ist daher mit der Aufhebung des Konkursverfahrens die Schuldnerin - ihre fortbestehende Existenz vorausgesetzt - in das offene Beschwerdeverfahren eingetreten. Daran ändert die Sicherstellung der Quote des bestrittenen Betrags (vgl. dazu OGH 19.7.2018, 8 Ob 84/18p) auf einem Konto des ehemaligen Masseverwalters (vgl. Zeitler in Koller/Lovrek/Spitzer, IO, § 133 Rz 14 ff; § 138 Rz 4) nichts, zumal eine Betrauung des (ehemaligen) Insolvenzverwalters (als solcher und nicht etwa als von der ehemaligen Gemeinschuldnerin bevollmächtigter Vertreter) mit der Weiterführung von Verfahren (vgl. dazu OGH 3.11.2005, 2 Ob 243/05g; 28.5.2013, 8 Ob 132/12p; vgl. auch OGH 29.11.2007, 2 Ob 81/07m) nicht behauptet wird. Der Antragsteller (der damalige Masseverwalter) ist nicht (mehr) Partei dieses Verfahrens gemäß § 78 Abs. 1 BAO und daher nicht mehr legitimiert, einen Antrag auf Fristsetzung an den Verwaltungsgerichtshof zu stellen. Der Fristsetzungsantrag erweist sich aus den genannten Gründen als unzulässig und ist gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz iVm § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2020130004.F06Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021