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L37089 Dienstgeberabgabe WienNorm
DienstgeberabgabeG Wr §6a Abs1Rechtssatz
Zahlt ein Dritter an einen Gläubiger des Abgabepflichtigen auf Anweisung des Vertreters des Abgabepflichtigen in Erfüllung einer Verbindlichkeit dieses Dritten gegenüber dem Abgabepflichtigen, so liegt in dieser Anweisung eine Verfügung des Vertreters über liquide Mittel des Abgabepflichtigen. Insoweit ist aber der Vertreter zur Gleichbehandlung des Abgabengläubigers verpflichtet; ein Verstoß gegen diese Verpflichtung führt zu seiner Haftung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130108.L07Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021