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L37089 Dienstgeberabgabe WienNorm
DienstgeberabgabeG Wr §6a Abs1Rechtssatz
Liegt eine Zahlung eines Dritten an einen Gläubiger des Abgabepflichtigen vor, auf die der Vertreter des Abgabepflichtigen keinen Einfluss nehmen konnte (etwa - im Allgemeinen - bei Befriedigung eines Gläubigers des Abgabepflichtigen im Wege einer Drittschuldnerexekution), scheidet eine Haftung des Vertreters, die auf einen Verstoß gegen die Gläubigergleichbehandlung gestützt werden soll, aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130108.L06Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021