RS Vwgh 2021/4/23 Ra 2020/13/0108

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Veröffentlicht am 23.04.2021
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L37089 Dienstgeberabgabe Wien
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

DienstgeberabgabeG Wr §6a Abs1
KommStG 1993 §6a Abs1

Rechtssatz

Liegt eine Zahlung eines Dritten an einen Gläubiger des Abgabepflichtigen vor, auf die der Vertreter des Abgabepflichtigen keinen Einfluss nehmen konnte (etwa - im Allgemeinen - bei Befriedigung eines Gläubigers des Abgabepflichtigen im Wege einer Drittschuldnerexekution), scheidet eine Haftung des Vertreters, die auf einen Verstoß gegen die Gläubigergleichbehandlung gestützt werden soll, aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130108.L06

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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