RS Vwgh 2021/4/23 Ra 2020/13/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2021
beobachten
merken

Index

L37089 Dienstgeberabgabe Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1
BAO §167 Abs2
BAO §269
DienstgeberabgabeG Wr §6a Abs1
KommStG 1993 §6a Abs1

Rechtssatz

Das Bundesfinanzgericht kann die geltend gemachte Haftung nicht darauf gestützt verneinen, dass die Abgabenbehörde keine derartigen Feststellungen getroffen habe; es ist vielmehr Aufgabe des Bundesfinanzgerichts im Beschwerdeverfahren, derartige Feststellungen zu treffen. Das Bundesfinanzgericht darf aber auch nicht ohne jede erkennbare Beweiswürdigung das Vorbringen des Geschäftsführers als zutreffend unterstellen. Aus der bloßen Vorlage eines einzigen Kontoauszuges der GmbH (nach dem Inhalt der vorgelegten Akten überdies aus einem Zeitraum, für den der Geschäftsführer nicht zur Haftung herangezogen wurde) kann auch nicht darauf geschlossen werden, dass der GmbH keine liquiden Mittel im Haftungszeitraum zur Verfügung gestanden seien. Das Bundesfinanzgericht wird vielmehr Beweise (etwa Jahresabschlüsse, Buchhaltungsunterlagen betreffend Kassabuch, Bankkonten und sonstige Vermögensbestandteile, insbesondere Forderungen; allfällige Verrechnungskonten mit dem Gesellschafter und dem Geschäftsführer) vom Geschäftsführer abzufordern und sodann gestützt auf diese Beweise Sachverhaltsfeststellungen zu diesem Thema zu treffen haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130108.L04

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten