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L37089 Dienstgeberabgabe WienNorm
BAO §280 Abs1 liteRechtssatz
Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind so zu begründen, dass der Denkprozess, der in der Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen (hier: Haftungspflichtigen) und die belangte Behörde als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs für diesen nachvollziehbar ist. Hiezu muss die Begründung insbesondere erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet wird (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/13/0020, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130108.L03Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021