RS Vwgh 2021/4/23 Ra 2020/13/0108

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Veröffentlicht am 23.04.2021
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Index

L37089 Dienstgeberabgabe Wien
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

DienstgeberabgabeG Wr §6a Abs1
KommStG 1993 §6a Abs1

Rechtssatz

Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel zur Verfügung hat, so verletzt der Vertreter keine abgabenrechtliche Pflicht (vgl. VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601, VwSlg 7566 F/2000); werden mangels Vorhandenseins irgendwelcher Gesellschaftsmittel keinerlei Zahlungen der Gesellschaft an wen immer geleistet, liegt kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor (vgl. VwGH 21.1.2004, 2002/13/0218).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130108.L02

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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