Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
DBAbk Großbritannien 1970 Art7 Abs1Beachte
Rechtssatz
Wenn auch nach § 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung auch dann steuerpflichtig sind, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird (vgl. VwGH 17.7.2019, Ro 2017/13/0007), so dürfen aber nach Art. 7 Abs. 1 DBAbk Großbritannien 1970 Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt (vgl. - zur Einschränkung des Besteuerungsrechts durch Doppelbesteuerungsabkommen - VwGH 25.9.2001, 99/14/0217, VwSlg 7652 F/2001; vgl. auch VwGH 23.1.2013, 2009/15/0174, VwSlg 8778 F/2013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130089.L07Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2022