RS Vwgh 2021/4/23 Ra 2020/13/0089

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Veröffentlicht am 23.04.2021
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

DBAbk Großbritannien 1970 Art7 Abs1
EStG 1988 §98 Abs1 Z3

Beachte


Besprechung in:
SWI3/2022;

Rechtssatz

Wenn auch nach § 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung auch dann steuerpflichtig sind, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird (vgl. VwGH 17.7.2019, Ro 2017/13/0007), so dürfen aber nach Art. 7 Abs. 1 DBAbk Großbritannien 1970 Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt (vgl. - zur Einschränkung des Besteuerungsrechts durch Doppelbesteuerungsabkommen - VwGH 25.9.2001, 99/14/0217, VwSlg 7652 F/2001; vgl. auch VwGH 23.1.2013, 2009/15/0174, VwSlg 8778 F/2013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130089.L07

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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