RS Vwgh 2021/4/23 Ra 2020/13/0089

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Veröffentlicht am 23.04.2021
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §70 Abs2
EStG 1988 §98 Abs1 Z3
EStG 1988 §98 Abs1 Z4
EStG 1988 §99
EStG 1988 §99 Abs1 Z5

Beachte


Besprechung in:
SWI3/2022;

Rechtssatz

Die Abzugsbesteuerung nach § 99 EStG 1988 dient nach der Absicht des Gesetzgebers nicht nur der Sicherstellung der Abgaben des (ersten) beschränkt steuerpflichtigen Empfängers der Einkünfte, sondern auch der Sicherstellung der Abgaben jener beschränkt Steuerpflichtigen, die wiederum von diesem (ersten) Empfänger der Einkünfte Leistungen erhalten (vgl. auch Waser, SWI 2017, 85 ff [89]: Einkünfteempfänger der zweiten Ebene). Wenn auch im Hinblick auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) eine Abzugsbesteuerung nach § 99 EStG 1988 nicht vorgesehen ist (sondern allenfalls ein Lohnsteuerabzug nach § 70 Abs. 2 EStG 1988), so dient die Abzugsteuer nach § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 bei Gestellung von Arbeitskräften auch der Sicherstellung der Steuerpflicht der Einkünfte der beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer. Die gesonderte Erfassung dieser Einkünfte hat nach § 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 (nur dann) zu unterbleiben, wenn sie wirtschaftlich bereits nach § 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erfasst wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130089.L03

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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