RS Vwgh 2021/4/23 Ra 2020/13/0089

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Veröffentlicht am 23.04.2021
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §98
EStG 1988 §99 Abs1

Beachte


Besprechung in:
SWI3/2022;

Rechtssatz

Die Steuerabzugstatbestände des § 99 Abs. 1 EStG 1988 stellen eine besondere Form der Erhebung der Einkommensteuer dar und setzen daher eine Steuerpflicht nach § 98 EStG 1988 voraus (vgl. VwGH 20.2.1997, 95/15/0135, VwSlg 7164 F/1997). Zweck der Abzugsteuer ist die Vereinfachung der Besteuerung und die Sicherstellung des Steueranspruchs (vgl. Ludwig in Doralt et al., § 99 EStG15, Tz 1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130089.L01

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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