RS Vwgh 2021/4/23 Ra 2019/06/0161

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Veröffentlicht am 23.04.2021
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z2
B-VG Art151 Abs51 Z8
GdO Tir 2001 §144 Abs1
GdO Tir 2001 §17 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwGVG 2014 §9 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat sich infolge der zwischenzeitig in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 die maßgebliche Rechtslage in Bezug auf die Zuständigkeitsvorschriften insofern wesentlich geändert, als mit 1. Jänner 2014 nicht nur der gemeindeinterne administrative Instanzenzug in Bauangelegenheiten im Bundesland Tirol abgeschafft wurde (vgl. § 17 Abs. 2 erster Satz Tir GdO 2001; vgl. auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes, LGBl. Nr. 150/2012, Landtagsmaterialien GZ 559/12, S. 5, 28), sondern auch die Möglichkeit zur Geltendmachung der Säumnis auch für den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde beseitigt wurde (vgl. VwGH 20.11.2019, Fr 2019/03/0005, mit Hinweis auf VwGH 2.12.2015, Fr 2015/03/0010). Auch ein Übergang der Entscheidungspflicht auf den Gemeinderat kommt daher seit dem 1. Jänner 2014 nicht mehr in Betracht. Da im B-VG und (damit übereinstimmend) in den maßgeblichen landesgesetzlichen Vorschriften des Bundeslandes Tirol keine dahingehende Regelung zu finden ist, dass der Gemeinderat nach dem 1. Jänner 2014 seine Zuständigkeit zur Entscheidung als Devolutionsbehörde in Bezug auf Verfahren, in denen diese bereits vor dem genannten Zeitpunkt begründet wurde, behalten hätte, scheidet dieser als belangte Behörde des vorliegenden Revisionsverfahrens aus. Als ab 1. Jänner 2014 auf Gemeindeebene allein zuständige Baubehörde ist fallbezogen vielmehr der Bürgermeister als belangte Behörde und infolgedessen als gegenständlich revisionslegitimiert anzusehen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019060161.L04

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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