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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
B-VG Art133 Abs6 Z2Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat sich infolge der zwischenzeitig in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 die maßgebliche Rechtslage in Bezug auf die Zuständigkeitsvorschriften insofern wesentlich geändert, als mit 1. Jänner 2014 nicht nur der gemeindeinterne administrative Instanzenzug in Bauangelegenheiten im Bundesland Tirol abgeschafft wurde (vgl. § 17 Abs. 2 erster Satz Tir GdO 2001; vgl. auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes, LGBl. Nr. 150/2012, Landtagsmaterialien GZ 559/12, S. 5, 28), sondern auch die Möglichkeit zur Geltendmachung der Säumnis auch für den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde beseitigt wurde (vgl. VwGH 20.11.2019, Fr 2019/03/0005, mit Hinweis auf VwGH 2.12.2015, Fr 2015/03/0010). Auch ein Übergang der Entscheidungspflicht auf den Gemeinderat kommt daher seit dem 1. Jänner 2014 nicht mehr in Betracht. Da im B-VG und (damit übereinstimmend) in den maßgeblichen landesgesetzlichen Vorschriften des Bundeslandes Tirol keine dahingehende Regelung zu finden ist, dass der Gemeinderat nach dem 1. Jänner 2014 seine Zuständigkeit zur Entscheidung als Devolutionsbehörde in Bezug auf Verfahren, in denen diese bereits vor dem genannten Zeitpunkt begründet wurde, behalten hätte, scheidet dieser als belangte Behörde des vorliegenden Revisionsverfahrens aus. Als ab 1. Jänner 2014 auf Gemeindeebene allein zuständige Baubehörde ist fallbezogen vielmehr der Bürgermeister als belangte Behörde und infolgedessen als gegenständlich revisionslegitimiert anzusehen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019060161.L04Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021