TE Vwgh Erkenntnis 1997/3/24 95/19/1711

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Veröffentlicht am 24.03.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
22/02 Zivilprozessordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §34 Abs4;
AVG §35;
AVG §73 Abs2;
AVG §73;
B-VG Art129a Abs1 Z1;
VwRallg;
ZPO §63 Abs1 impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens,

Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. August 1995, Zl. 110.037/7-III/11/95, betreffend Verhängung einer Mutwillensstrafe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 11. August 1995 verhängte der Bundesminister für Inneres gegen den Beschwerdeführer gemäß § 35 erster Fall AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von S 1.000,--. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei Vertreter des D, der am 16. November 1993 bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung gestellt habe. Dieser Antrag sei von der zuständigen erstinstanzlichen Behörde mit Bescheid vom 29. November 1994, zugestellt am 1. Dezember 1994, abgewiesen worden. Gegen diese Abweisung habe der Beschwerdeführer als Rechtsvertreter des D. am 7. Dezember 1994 Berufung eingebracht. Am 8. Juni 1995, vor der Zustellung der Berufungsentscheidung des Bundesministeriums für Inneres, habe der Beschwerdeführer als Verteter des D. beim Bundesministerium für Inneres einen Antrag auf Übergang der Entscheidungskompetenz (Devolutionsantrag) gemäß § 73 AVG eingebracht und diesen Antrag mit einer Antragseinbringung auf Aufenthaltsbewilligung am 1. Dezember 1994 bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung begründet, über welchen noch nicht bescheidmäßig eine Entscheidung ergangen sei.

Ein derartiger Antrag auf neuerliche Aufenthaltsbewilligung oder eine Ergänzung zu dem bereits in Bearbeitung stehenden Antrag vom 16. Dezember 1993 (gemeint wohl: 16. November 1993) sei nach Angabe der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung weder vom Beschwerdeführer noch von D. eingebracht worden, weshalb für die belangte Behörde keine Grundlage für einen Devolutionsantrag erkennbar gewesen sei. Da der Beschwerdeführer den Devolutionsantrag zu einem Zeitpunkt gestellt habe, als er von der bereits eingebrachten Berufung beim Bundesministerium für Inneres habe wissen müssen und auch im Hinblick auf seine durch die Judikatur festgelegte Tätigkeit als Rechtsvertreter nehme die belangte Behörde als erwiesen an, daß dem Beschwerdeführer die Nutz- und Zwecklosigkeit des Anbringens bewußt sein mußte und es seine Absicht gewesen sei, durch den Devolutionsantrag zusätzliche behördliche Aktivitäten hervorzurufen. In der Sache selbst sei es offenkundig gewesen, daß durch den Antrag für die Partei nichts zu erreichen gewesen sei. Die Einbringung des Devolutionsantrages sei daher, auch im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, offenbar mutwillig erfolgt. Bei der Festlegung des Strafausmaßes sei zu berücksichtigen gewesen, daß der Behörde einige gleichartige frühere Bestrafungen bekannt seien, weshalb eine geringere Strafe als die Höchststrafe nicht ausgereicht hätte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erhob zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluß vom 4. Oktober 1995, B 2757/95, die Beschwerde (nach Ablehnung ihrer Behandlung) auf Grund eines Abtretungsantrages an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichshof, indem er hinsichtlich des Sachverhaltes auf seine Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof verwies.

Der Beschwerdeführer sei von D. beauftragt und bevollmächtigt worden, in dessen Interesse einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung einzubringen. Dieser Antrag sei am 1. Dezember 1994 bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, Außenstelle Schwechat, eingebracht worden. Da über diesen Antrag in der sechsmonatigen Frist nach § 73 AVG nicht entschieden worden sei, habe der Beschwerdeführer im Vollmachtsnamen des D. am 8. Juni 1995 beim Bundesministerium für Inneres den Devolutionsantrag gestellt. Am 13. Juli 1995 habe die belangte Behörde den Devolutionsantag vom 8. Juni 1995 zurückgewiesen. Am 21. August 1995 sei dem Beschwerdeführer der Bescheid der belangten Behörde vom 11. August 1995 zugestellt worden, mit dem über ihn eine Mutwillensstrafe verhängt worden sei.

In seiner Beschwerdeergänzung legt der Beschwerdeführer eine Kopie eines Antrages vom 1. Dezember 1994 an die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, Außenstelle Schwechat, auf Aufenthaltsbewilligung für D. sowie die Kopie des Postaufgabescheines und eine Verständigung der Nachforschungsstelle des Postamtes 1015 Wien vom 19. Oktober 1995 vor, derzufolge die am 2. Dezember 1994 an die BH Wien-Umgebung, Außenstelle Schwechat, gerichtete Sendung dem Empfangsberechtigten am 5. Dezember 1994 ausgefolgt worden sei.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Nichtbestrafung nach dem AVG verletzt.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, daß sein Vorgehen keineswegs als "offenbar mutwillig" verstanden werden könne. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn er die Tätigkeit der belangten Behörde im Bewußtsein der Nutzlosigkeit seines Devolutionsantrages in Anspruch genommen hätte.

Mangels eines von der Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens habe der Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung gehabt, weshalb er erstmals im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Lage sei, zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen.

Aus der Verständigung der Nachforschungsstelle des Postamtes 1015 Wien vom 19. Oktober 1995 ergebe sich, daß sein Antrag vom 1. Dezember 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sehr wohl bei der zuständigen Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, eingelangt sei. Der Devolutionsantrag vom 8. Juni 1995 sei daher erst nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist für die Behörde gestellt worden. Der angefochtene Bescheid enthalte auch keinerlei nachvollziehbare Begründung, weshalb die Einbringung des Devolutionsantrages als "offenbar mutwillig" bezeichnet werden könne.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, daß ihm die belangte Behörde kein Parteiengehör gewährt habe. Bei Gewährung des Parteiengehörs hätte der Beschwerdeführer behaupten und beweisen können, daß er auf Grund der von seinem Mandanten erteilten Information und der von diesem vorgelegten Urkunden davon ausgehen konnte und mußte, daß über den Antrag vom 1. Dezember 1994 bis zum 8. Juni 1995 auch bei Einbringung des Devolutionsantrages ohne Wissen des Beschwerdeführers bisher kein den Antrag erledigender Bescheid erlassen und zugestellt worden sei.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde abzuweisen und dem Beschwerdeführer den Ersatz der Prozeßkosten aufzuerlegen. In ihrer Gegenschrift wiederholte die belangte Behörde zunächst die Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides, fügte aber ergänzend zu, daß es nach dem Sachverhalt "vollkommen offensichtlich" sei, daß der Beschwerdeführer "auf die Rechtsstellung seiner Mandantschaft ohne Rücksichtnahme nur auf Grund der eigenen Motive und somit mutwillig das Rechtsmittel der Devolution bei der belangten Behörde eingebracht" habe, obwohl er mit eigenem Schriftsatz vorher das Rechtsmittel der Berufung bei der belangten Behörde eingebracht habe. Diese Mutwilligkeit werde auch durch weitere Verfahren des Beschwerdeführers "mit fast konkludenten Sachverhalten" offenbar. Zur Rüge der Verletzung des Parteiengehörs führt die belangte Behörde aus, daß nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Parteiengehör zu gewähren sei, wenn nur unbestrittene Tatsachen zugrundegelegt würden. Der in der Beschwerdeschrift ausgeführte Sachverhalt decke sich vollkommen mit der im bekämpften Bescheid festgestellten rechtlich relevanten materiellen Wahrheit.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis S 1.000,-- verhängen. Diese Bestimmung findet auch auf berufsmäßige Parteienvertreter Anwendung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1954, Slg. NF Nr. 3500/A). Verfahren über Mutwillensstrafen stellen keine solchen wegen Verwaltungsübertretungen im Sinne des Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG dar (vgl. zu Ordnungsstrafen gemäß § 34 AVG das hg. Erkenntnis vom 28. September 1995, Zl. 94/17/0427).

Strafbarer Mutwille bei Ergreifung von Rechtsmitteln - dazu zählt auch ein Antrag gemäß § 73 AVG - hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Bewußtsein von der Grundlosigkeit des Rechtsmittels zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Rechtsmittel daher dann ergriffen, wenn sich der Rechtsmittelwerber wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewußt ist, daß der vorliegende Tatbestand keinen Grund zur Beschwerde gibt (vgl. schon das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 1928, Slg. Nr. 15.245/A). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsprechung in der Folge dahingehend präzisiert, daß auf Seiten desjenigen, der das Rechtsmittel einbringt, ein offenbar mutwilliges Handeln erforderlich ist. Wenn das Gesetz neben der Mutwilligkeit, d.h. neben einem von der Absicht, die Behörde zu behelligen, geleiteten und von dem Bewußtsein getragenen Handeln, daß mit dem Rechtsmittel der erstrebte Zweck überhaupt nicht verwirklicht werden kann, noch verlangt, daß der Mutwille offenbar ist, so läßt sich daraus erkennen, daß die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschehen muß, daß jedermann die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, hätte erkennen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1954, Slg. NF. Nr. 3410/A). Die Verhängung einer Mutwillensstrafe über einen Vertreter einer Partei ist nach dieser Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn der Vertreter ohne Ermächtigung durch einen den konkreten Fall betreffenden Auftrag die Berufung in offenbar mutwilliger Gebrauchnahme seiner allgemein gehaltenen Ermächtigung eingebracht hätte (vgl. das eben zitierte hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1954). Eine derartige, offenbar mutwillige Einbringung eines Rechtmittels hat der Verwaltungsgerichtshof z.B. dann angenommen, wenn ein Rechtsanwalt am selben Tage einen Devolutionsantrag einbringt, an dem ihm auf seine telefonische Anfrage von der Behörde mitgeteilt wird, daß der Zustellvorgang des von ihm urgierten Bescheides bereits im Gange sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/21/0046).

Mit einer solchen Konstellation, wie sie dem zuletzt zitierten Erkenntnis zugrundeliegt, ist allerdings der vorliegende Fall nicht zu vergleichen.

In dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, welcher der belangten Behörde mit Berufungsvorlage vom 28. Dezember 1994 zugegangen ist (OZ 14 des Verwaltungsaktes), ist auch ein vom Beschwerdeführer eingebrachter Antrag vom 1. Dezember 1994, gerichtet an die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, Außenstelle Schwechat, enthalten, auf dem der Eingangsstempel der Außenstelle Schwechat (5. Dezember 1994), der Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (6. Dezember 1994) sowie ein handschriftlicher Vermerk ("Erstantrag") vermerkt sind (OZ 5 des Verwaltungsaktes). Wenn sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf bezieht, daß nach Angabe der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung weder vom Beschwerdeführer noch von D. ein neuerlicher Antrag auf Aufenthaltsbewilligung oder eine eventuelle Ergänzung zu dem bereits in Bearbeitung stehenden Antrag vom 16. Dezember 1993 eingebracht worden sei, so bezieht sie sich auf das im Verwaltungsakt enthaltene Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 16. Juni 1995, in dem tatsächlich behauptet wird, daß der Antrag des D. rechtzeitig erledigt worden sei (OZ 19 des Verwaltungsaktes). Die belangte Behörde übersieht allerdings, daß die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung diese Auffassung zu einem Zeitpunkt vertrat, als der Gesamtakt seit der Berufungsvorlage noch nicht rückgemittelt war. Angesichts des Umstandes, daß der Verwaltungsakt zu diesem Zeitpunkt bereits bei der belangten Behörde eingelangt war, in diesem Verwaltungsakt aber ein vom Beschwerdeführer gestellter Antrag vom 1. Dezember 1994 enthalten war, erweist sich die von der belangten Behörde ihrem Bescheid zugrundegelegte Sachverhaltsannahme als aktenwidrig. Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, daß das Schreiben vom 1. Dezember 1994 nicht notwendigerweise eine neuerliche Antragstellung des D. nahelegte, wäre es die Pflicht der belangten Behörde gewesen zu ermitteln, ob das Schreiben vom 1. Dezember 1994 als neuerlicher Antrag auf Aufenthaltsbewilligung gewertet werden mußte. Ohne sich darüber Gewißheit zu verschaffen, konnte die belangte Behörde keinesfalls davon ausgehen, daß der am 8. Juni 1995 vom Beschwerdeführer eingebrachte Devolutionsantrag offenbar mutwillig sei. Anders als die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides wie auch in ihrer Gegenschrift vorbringt, konnte sie sich für das Vorliegen des Tatbestandes der Mutwilligkeit auf Seiten des Beschwerdeführers somit nicht auf "Offensichtlichkeit" berufen. Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer zu ihrer maßgeblichen Sachverhaltsannahme auch kein Parteiengehör. Damit sich ihr jedoch Verfahrensfehler anzulasten, bei der Vermeidung sie, wie die Ausführungen des Beschwerdeführers und die von ihm vorgelegten Unterlagen zeigen, zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm Art. I Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang RechtsmittelDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 mutwilligStellung des Vertretungsbefugten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191711.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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