Index
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag KärntenNorm
AVG §8Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/06/0054 E 30. Juni 2015 RS 4Stammrechtssatz
Die Nachbarn haben ein Recht auf Einhaltung von Bestimmungen des Bebauungsplanes über die Ausnützbarkeit des Baugrundstückes, insbesondere auch auf die die bauliche Ausnutzung beschränkende Geschossflächenzahl.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018060328.L01Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021