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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
BauO Wr §69 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/05/0046 B 16. März 2021 RS 1Stammrechtssatz
Die Frage, ob durch eine konkrete Abweichung von den Vorschriften des Bebauungsplanes die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes im Sinn des § 69 Abs. 1 Wr BauO unterlaufen wird oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 10.11.2020, Ra 2020/06/0258, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020050020.J01Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021