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E1PNorm
AuslBG §3 Abs8Rechtssatz
Bei der Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG handelt es sich um ein "civil right" im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, weshalb bei einer inhaltlichen Erledigung im Regelfall eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 22.12.2020, Ro 2020/09/0011).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019090132.L02Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021