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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Der Ausnahmetatbestand des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG 2005 setzt betreffend das Weiterbestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bei Scheidung voraus, dass sich der Unionsbürger BIS ZUM ZEITPUNKT DER EINLEITUNG DES GERICHTLICHEN SCHEIDUNGSVERFAHRENS nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie im sogenannten "Aufnahmemitgliedstaat" Österreich aufgehalten hat. Wird das gerichtliche Scheidungsverfahren erst nach dem Wegzug eingeleitet, erlischt das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen hingegen (vgl. VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002; EuGH 30.6.2016, NA, C-115/15; EuGH (Große Kammer) 16.7.2015, Singh u.a., C-218/14).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62014CJ0218 Singh VORABSchlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019090132.L01Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021