Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §143Rechtssatz
Die Tätigkeit als Bezirks-IT-Ermittlerin setzt keine E 2a-Ausbildung voraus. Die Qualifikation für eine solche Tätigkeit liegt innerhalb der Bandbreite der Verwendung eines E 2b-Bediensteten, womit keine Zuordnung zu einer höheren Verwendungs- oder Funktionsgruppe begründet ist. Die Tätigkeiten als Bezirks-IT-Ermittlerin dürfen als (schlichte) Verwendungsänderung der Beamtin rechtmäßig mittels Weisung zugewiesen werden, womit die der Beamtin damit übertragenen Aufgaben aber auch Teil des ihr zugewiesenen Arbeitsplatzes werden (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/12/0018).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120014.L01Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021