TE Vwgh Erkenntnis 1997/3/24 95/19/1273

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Veröffentlicht am 24.03.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §13 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. September 1995, Zl. 105.903/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. September 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgeseetzes (AufG) abgewiesen. Der Beschwerdeführer sei im Jahre 1992 in das Bundesgebiet eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Dieser sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Oktober 1993 rechtskräftig negativ beschieden worden. Am 22. Februar 1994 habe der Beschwerdeführer vom Inland aus den vorliegenden Antrag (Erstantrag) auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gestellt. Da er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten habe, habe er das Erfordernis der Antragstellung vom Ausland aus nicht erfüllt.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet vor dem Gerichtshof nicht, seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung während seines Aufenthaltes (im Sinne des § 1 Abs. 1 AufG) im Inland gestellt zu haben. Er vertritt jedoch die Auffassung, er sei zur Antragstellung während seines Aufenthaltes im Inland berechtigt, weil § 6 AufG durch die Novelle BGBl. Nr. 351/1995 derart geändert worden sei, daß im Falle des Verlustes des Asyls die Antragstellung auch ausnahmsweise vom Inland zulässig sei. Darüber hinaus sei im Falle des Beschwerdeführers die Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 anzuwenden. Zwar sei für ihn keine Beschäftigungsbewilligung und keine Arbeitserlaubnis erteilt und auch kein Befreiungsschein ausgestellt worden, doch übe er eine Beschäftigung als Selbständiger (Kolporteur) aus, sodaß die durch die genannte Verordnung eingeräumte Möglichkeit der ausnahmsweisen Antragstellung aus dem Inland auch auf seinen Fall auszudehnen sei.

Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (18. September 1995) hatte die belangte Behörde § 6 Abs. 2 AufG in der Fassung der AufG-Novelle 1995, BGBl. Nr. 351, sowie die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft stehende Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 anzuwenden.

§ 6 Abs. 2 AufG lautet auszugsweise:

"(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 festgelegt ist. ..."

§ 3 Z. 3 der am 27. Juni 1995 ausgegebenen Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 lautet:

"§ 3. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:

...

3. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörige im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten und

...".

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Einleitung des Asylverfahrens selbst bei Vorliegen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nicht dem Verlust von Asyl gleichzuhalten: Der ABGEWIESENE Asylwerber hat seinen Antrag betreffend Bewilligung nach dem AufG vor einer weiteren Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 96/19/0767). Dies gilt auch in dem Fall, daß dem Beschwerdeführer etwa aufgrund einer eingebrachten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Asylverfahren aufschiebende Wirkung erteilt worden wäre. Nach § 5 Abs. 1 AsylG (1968) erworbene Berechtigungen zum vorläufigen Aufenthalt sind ab Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen als solche nach § 7 des letztgenannten Gesetzes anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 95/19/1403, mwN). Damit aber wäre der Beschwerdeführer gleichfalls verpflichtet gewesen, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor einer (neuerlichen) Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu stellen. Mit seinen (weiteren) Beschwerdeausführungen zur Anwendbarkeit der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 verkennt der Beschwerdeführer nämlich, daß ein anhängiges Asylverfahren nur eine (vorläufige) AufenthaltsBERECHTIGUNG und keine AufenthaltsBEWILLIGUNG (besondere Bewilligung) im Sinne des § 1 Abs. 1 AufG vermittelt; das Vorliegen einer solchen ist aber Voraussetzung für eine Antragstellung im Sinne des § 3 der zitierten Verordnung der Bundesregierung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 96/19/0738), sodaß sich die Frage, ob die - nach Ansicht des Beschwerdeführers - selbständige Tätigkeit den in § 3 Z. 3 der genannten Verordnung geregelten Fällen gleichzuhalten wäre, gar nicht stellt.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191273.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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