TE Vwgh Beschluss 2021/4/27 Ra 2021/12/0014

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Veröffentlicht am 27.04.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §143
BDG 1979 §40
BDG 1979 §43
BDG 1979 §44
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision der S D in P, vertreten durch die Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Bahnhofstraße 51, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Jänner 2021, W213 2168368-1/19E, betreffend Feststellung von Befolgungspflicht und Rechtmäßigkeit einer Weisung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die Revisionswerberin steht als Exekutivbedienstete im Dienstgrad einer Revierinspektorin (Verwendungsgruppe E 2b) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die Polizeiinspektion V. Seit 1. April 2017 wird sie, nachdem sie sich freiwillig dazu bereit erklärt hatte, im Rahmen des Koordinierten Kriminaldienstes als Bezirks-IT-Ermittlerin für den Bereich des Bezirkspolizeikommandos V verwendet.

2        Nachdem die Revisionswerberin erklärt hatte, mit 31. Mai 2017 ihre freiwillig ausgeübte Sonderverwendung als Bezirksdatenermittlerin zurückzulegen, wurde ihr von der Bezirkspolizeikommandantin schriftlich die Weisung erteilt, weiterhin als Bezirks-IT-Ermittlerin tätig zu sein bis Ersatz zur Verfügung stehe. Infolge Remonstration gegen die Weisung wurde diese am 24. Mai 2017 schriftlich wiederholt.

3        Mit Antrag vom 12. Juni 2017 begehrte die Revisionswerberin zusammengefasst die Feststellung der Rechtswirksamkeit und der Befolgungspflicht in Bezug auf die gegenständliche Weisung.

4        Mit Bescheid vom 13. Juli 2017 sprach die vor dem Verwaltungsgericht belangte Dienstbehörde gemäß §§ 43 und 44 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), aus, dass die der Revisionswerberin von der Bezirkspolizeikommandantin ab Juni 2017 veranlassten und der Revisionswerberin in Form des jeweils monatlichen Dienstplans der Polizeiinspektion V zur Kenntnis gebrachten Weisungen, im jeweiligen Monat Dienste als Bezirks-IT-Ermittlerin zu verrichten, rechtmäßig seien und deren Befolgung zu den Dienstpflichten der Revisionswerberin gehörten.

5        Das die dagegen erhobene Beschwerde abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2018 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2019, Ra 2018/12/0018, auf das für Näheres gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

6        Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde abermals gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

7        Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. So zeigen die Zulässigkeitsausführungen, wonach Rechtsprechung dazu fehle, ob die Ausübung der Tätigkeit als Bezirks-IT-Ermittlerin aufgrund einer Weisung zu erfolgen habe und ob die freiwillig übernommene Tätigkeit jederzeit zurückgelegt werden könne, nicht auf, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Erkenntnis von den Vorgaben des im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2019, Ra 2018/12/0018, abgewichen wäre:

10       Das Zulässigkeitsvorbringen geht nämlich nicht von dem vom Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt aus, weshalb schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird (siehe etwa VwGH 13.8.2018, Ra 2018/14/0032, ua). Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt die Tätigkeit als Bezirks-IT-Ermittlerin keine E 2a-Ausbildung voraus, und es liegt die Qualifikation für eine solche Tätigkeit innerhalb der Bandbreite der Verwendung eines E 2b-Bediensteten, womit keine Zuordnung zu einer höheren Verwendungs- oder Funktionsgruppe begründet ist. Zu dieser Einschätzung gelangte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der im zweiten Rechtsgang eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport, deren Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit die Revisionswerberin nicht einwandte und der sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat.

11       Vor diesem Hintergrund konnte das Verwaltungsgericht, ohne dass es von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, davon ausgehen, dass die Tätigkeiten als Bezirks-IT-Ermittlerin als (schlichte) Verwendungsänderung der Revisionswerberin rechtmäßig mittels Weisung zugewiesen werden durften, womit die der Revisionswerberin damit übertragenen Aufgaben aber auch Teil des ihr zugewiesenen Arbeitsplatzes wurden (siehe zum Ganzen abermals VwGH 28.2.2019, Ra 2018/12/0018, mwN).

12       Die Revision war somit nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 27. April 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120014.L00

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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