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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/02/0077 B 11. Mai 2015 RS 1Stammrechtssatz
Für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation (nunmehr Revisionslegitimation) ist ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer (nunmehr Revisionswerber) nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid/Entscheidung - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers/Revisionswerbers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung/Revisionsberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers/Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid/Entscheidung einer Verwaltungsbehörde/eines VwG aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. B 31. Juli 2006, 2006/05/0156).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020090013.J02Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021