RS Vwgh 2021/4/28 Ro 2020/09/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/02/0077 B 11. Mai 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation (nunmehr Revisionslegitimation) ist ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer (nunmehr Revisionswerber) nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid/Entscheidung - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers/Revisionswerbers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung/Revisionsberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers/Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid/Entscheidung einer Verwaltungsbehörde/eines VwG aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. B 31. Juli 2006, 2006/05/0156).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020090013.J02

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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