RS Vwgh 2021/4/29 Ra 2021/08/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2021
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113

Rechtssatz

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nicht (im Sinn des - nunmehrigen - § 113 Abs. 3 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind, sodass im vorliegenden Fall zu Recht von einer Herabsetzung des Beitragszuschlags abgesehen wurde (vgl. dazu VwGH 3.4.2017, Ra 2016/08/0098, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021080046.L02

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten