RS Vwgh 2021/4/29 Ra 2021/08/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2021
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/08/0271 E 24. Jänner 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Bei dem Beitragszuschlag handelt es sich um keine Strafe (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117). Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021080046.L01

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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