RS Vwgh 2021/4/30 So 2021/05/0001

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Veröffentlicht am 30.04.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1 Z4
VwGG §31 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2015/03/0005 B 16. Dezember 2015 RS 8

Stammrechtssatz

Der Vorwurf des Antragstellers einer amtsmissbräuchlichen Vorgangsweise des Richters erweist sich als grobe Ungehörigkeit, vermag aber der Sache nach eine Befangenheit der abgelehnten Richterinnen und Richter nicht darzutun (vgl etwa VwGH vom 8. September 2011, 2011/03/0166).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:SO2021050001.X02

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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