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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1 Z4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2015/03/0002 B 29. April 2015 RS 2Stammrechtssatz
Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Abs 1 Z 4 VwGG, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen; diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitglieds des Verwaltungsgerichtshofes betreffen (Hinweis B vom 3. April 2001, 2001/08/0039).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:SO2021050001.X01Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021