RS Vwgh 2021/4/30 So 2021/05/0001

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Veröffentlicht am 30.04.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1 Z4
VwGG §31 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2015/03/0002 B 29. April 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Abs 1 Z 4 VwGG, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen; diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitglieds des Verwaltungsgerichtshofes betreffen (Hinweis B vom 3. April 2001, 2001/08/0039).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:SO2021050001.X01

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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