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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Nach § 29 Abs. 2 VwGVG 2014 hat das VwG bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen "in der Regel" sogleich zu verkünden (vgl. VwGH 29.10.2020, Ra 2020/11/0039). Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Gericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs. 3 VwGVG 2014 nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann. Der dem VwG hierdurch eingeräumte Spielraum wird vom VwG, das sich zur Begründung der Unterlassung der Erkenntnisverkündung auch ausdrücklich auf die zuletzt genannte Gesetzesstelle bezogen hat, nicht überschritten, wenn es offenbar noch weitere ("reifliche") Überlegungen für die Entscheidungsfindung nach der Verhandlung auch auf Basis der darüber erstellten Niederschrift und allenfalls auch noch nach neuerlichem Aktenstudium für erforderlich hielt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210071.L01Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021