RS Vwgh 2021/4/30 Ra 2020/21/0357

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Veröffentlicht am 30.04.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §21 Abs7
BFA-VG 2014 §9
FrPolG 2005 §52 Abs3
FrPolG 2005 §52 Abs9
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc

Rechtssatz

Die vom VwG in seine Abwägung einbezogene zweifache Asylantragstellung der Fremden ist zwar grundsätzlich geeignet, die Aufenthaltsdauer zu relativieren (vgl. VwGH 20.7.2016, Ra 2016/22/0039). Der - innerhalb eines Monats rechtskräftig zurückgewiesene - Folgeantrag konnte die persönlichen Interessen der Fremden an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung aber nicht so maßgeblich schwächen, dass das VwG trotz ihrer langen Aufenthaltsdauer - von rund neun Jahren und neun Monaten - insgesamt von einem eindeutigen Fall ausgehen hätte dürfen. Das VwG hätte sich demnach - im Zuge der beantragten Beschwerdeverhandlung - einen persönlichen Eindruck von der Fremden verschaffen müssen, ehe es zu der Beurteilung gelangen durfte, die gebotene Interessenabwägung habe zu deren Lasten auszugehen (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0100).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210357.L04

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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