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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Die vom VwG in seine Abwägung einbezogene zweifache Asylantragstellung der Fremden ist zwar grundsätzlich geeignet, die Aufenthaltsdauer zu relativieren (vgl. VwGH 20.7.2016, Ra 2016/22/0039). Der - innerhalb eines Monats rechtskräftig zurückgewiesene - Folgeantrag konnte die persönlichen Interessen der Fremden an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung aber nicht so maßgeblich schwächen, dass das VwG trotz ihrer langen Aufenthaltsdauer - von rund neun Jahren und neun Monaten - insgesamt von einem eindeutigen Fall ausgehen hätte dürfen. Das VwG hätte sich demnach - im Zuge der beantragten Beschwerdeverhandlung - einen persönlichen Eindruck von der Fremden verschaffen müssen, ehe es zu der Beurteilung gelangen durfte, die gebotene Interessenabwägung habe zu deren Lasten auszugehen (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0100).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210357.L04Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021