RS Vwgh 2021/4/30 Ra 2020/21/0357

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Veröffentlicht am 30.04.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §21 Abs7
BFA-VG 2014 §9
FrPolG 2005 §52 Abs3
FrPolG 2005 §52 Abs9
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §24 Abs1

Rechtssatz

Dabei, dass sie sich die Fremde zunächst aufgrund einer nur vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet und seit Abschluss des Verfahrens über ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, handelt es sich um Gesichtspunkte, die - in mehr oder weniger großem Ausmaß - typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz einen langjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen. Diesen Umständen kommt daher für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht für die Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG 2014 zu (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0159).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210357.L03

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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