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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Die zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur des VwGH wurde auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132). Dass dabei auf einen "stärkeren Integrationserfolg" abgestellt wurde, bedeutet nicht, dass bei einem geringfügigen Unterschreiten der zehnjährigen Aufenthaltsdauer eine außergewöhnliche Integration erforderlich wäre, sondern nur, dass zu der bloßen Länge des Aufenthalts gewisse integrationsbegründende Umstände hinzukommen müssen, die darüber hinausgehen, dass die Zeit für eine Integration nur nicht "überhaupt nicht genützt" wurde. Solche über die bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt verlangten Minimalerfordernisse hinausgehenden Integrationsmerkmale liegen angesichts der Deutschkenntnisse (Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und Absolvierung des ersten Teils des Deutschkurses B1) und der Arbeitsvorverträge vor. Trotz derartiger integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interessen verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210357.L01Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021