RS Vwgh 2021/4/30 Ra 2020/05/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
VStG §44a Z1
VwGG §42 Abs2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/09/0040 E 19. März 2014 VwSlg 18807 A/2014 RS 2

Stammrechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebotes des § 44a Z. 1 VStG reicht die bloße Verweisung auf einen anderen, wenn auch dem Beschuldigten bekannten Text zur Umschreibung des vorgeworfenen Verhaltens in einem Strafverfahren nicht aus (Hinweis E 16. Juni 2000, 96/21/0737), das Verhalten muss vielmehr im Spruch selbst umschrieben sein.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Mängel im Spruch Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050179.L01

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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