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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/09/0040 E 19. März 2014 VwSlg 18807 A/2014 RS 2Stammrechtssatz
Unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebotes des § 44a Z. 1 VStG reicht die bloße Verweisung auf einen anderen, wenn auch dem Beschuldigten bekannten Text zur Umschreibung des vorgeworfenen Verhaltens in einem Strafverfahren nicht aus (Hinweis E 16. Juni 2000, 96/21/0737), das Verhalten muss vielmehr im Spruch selbst umschrieben sein.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Mängel im Spruch Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050179.L01Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021