RS Vwgh 2021/4/30 Ra 2020/05/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §79 Abs2 Z21
VStG §44a Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/07/0133 E 24. April 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einer Übertretung nach § 79 Abs 2 Z 21 AWG 2002 ("wer Aufträge oder Anordnungen gemäß § 71, § 73, § 74 oder § 83 Abs 3 nicht befolgt ...") handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050043.L04

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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