RS Vwgh 2021/4/30 Ra 2020/05/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §79 Abs1 Z1
VStG §44a Z1

Rechtssatz

§§ 15 Abs. 3 iVm 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 stellt nicht generell unter Strafe, dass Abfälle gesammelt, gelagert oder behandelt werden, sondern nur dann, wenn das entweder außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten erfolgt. Dass es sich beim gegenständlichen Tatort nicht um einen für die Sammlung oder Behandlung geeigneten Ort handelt, ist aus dem Spruch nicht ersichtlich, weil dieses Tatbestandsmerkmal weder erwähnt noch begründet wurde, aufgrund welcher Beschaffenheit es sich nicht um einen solchen Ort handeln sollte. Auch durch die Anführung des Wortes "illegal" wird der Revisionswerber nicht in die Lage versetzt, erkennen zu können, warum es sich um einen für die "Ablagerung" des LKW nicht geeigneten Ort handelt. Es liegt daher eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsmöglichkeiten und somit ein Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050043.L03

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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