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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Rechtssatz
Gerade dann, wenn den Angaben des Untersuchten im Rahmen der Befundaufnahme entscheidende Bedeutung zukommt, weil der aufzunehmende Befund Grundlage für das zu erstattende Gutachten ist, beeinträchtigen allfällige Verständigungsprobleme die Verlässlichkeit eines entscheidenden Beweismittels und damit die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung, sodass "erforderlichenfalls" auch bei einer Befragung im Rahmen einer Befundaufnahme durch einen Sachverständigen ein Dolmetscher beizuziehen ist, um dem Gebot des § 39a AVG, dessen Befolgung für ein mängelfreies Verfahren unabdingbar ist, zu entsprechen (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0160) . Ist die im Sinne dieser Rechtsprechung notwendige Beiziehung eines Dolmetschers bei der Befundaufnahme, die als Grundlage eines die den entscheidungswesentlichen Feststellungen zugrunde gelegten Sachverständigengutachtens dient, unterblieben, so kann dieser Verfahrensmangel nicht durch eine bloße Erörterung der auf einer (insofern mangelhaften) Befundaufnahme basierenden Gutachten saniert werden.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110036.L01Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021