RS Vwgh 2021/5/3 Ra 2019/11/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39a
AVG §52

Rechtssatz

Gerade dann, wenn den Angaben des Untersuchten im Rahmen der Befundaufnahme entscheidende Bedeutung zukommt, weil der aufzunehmende Befund Grundlage für das zu erstattende Gutachten ist, beeinträchtigen allfällige Verständigungsprobleme die Verlässlichkeit eines entscheidenden Beweismittels und damit die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung, sodass "erforderlichenfalls" auch bei einer Befragung im Rahmen einer Befundaufnahme durch einen Sachverständigen ein Dolmetscher beizuziehen ist, um dem Gebot des § 39a AVG, dessen Befolgung für ein mängelfreies Verfahren unabdingbar ist, zu entsprechen (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0160) . Ist die im Sinne dieser Rechtsprechung notwendige Beiziehung eines Dolmetschers bei der Befundaufnahme, die als Grundlage eines die den entscheidungswesentlichen Feststellungen zugrunde gelegten Sachverständigengutachtens dient, unterblieben, so kann dieser Verfahrensmangel nicht durch eine bloße Erörterung der auf einer (insofern mangelhaften) Befundaufnahme basierenden Gutachten saniert werden.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110036.L01

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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