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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §21 Abs7Rechtssatz
Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 1.10.2020, Ra 2020/19/0196, mwN). Dieses Erfordernis gilt auch für die Amtsrevision, wenn sie das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung rügt (vgl. - mit näherer Begründung - zu einem vergleichbaren Fall VwGH 8.3.2021, Ra 2020/14/0341, sowie VwGH 22.3.2021, Ra 2020/20/0369).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190442.L01Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021