RS Vwgh 2021/5/7 Ra 2020/19/0442

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Veröffentlicht am 07.05.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs6 Z2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §24

Rechtssatz

Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 1.10.2020, Ra 2020/19/0196, mwN). Dieses Erfordernis gilt auch für die Amtsrevision, wenn sie das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung rügt (vgl. - mit näherer Begründung - zu einem vergleichbaren Fall VwGH 8.3.2021, Ra 2020/14/0341, sowie VwGH 22.3.2021, Ra 2020/20/0369).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190442.L01

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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