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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §109Rechtssatz
"Sache" des Verfahrens vor der belangten Behörde war der Antrag des Fondsmitglieds auf "Befreiung von der Mitgliedschaft" zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, den die belangte Behörde - als solchen - meritorisch behandelt und gemäß § 8 Abs. 1 lit. g der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien abgewiesen hat. Indem das VwG mit dem angefochtenen Erkenntnis das Fondsmitglied "von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien" befreite, sprach es über eine andere Sache ab und verkannte dabei, dass der auf Befreiung "von der Mitgliedschaft" zum Wohlfahrtsfonds, also auf Rechtsgestaltung gerichtete Antrag des Fondsmitglieds als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre (vgl. VwGH 18.3.2003, 2002/11/0095).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019110014.J01Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021