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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache der H in W, vertreten durch Mag. B als zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. August 1995, Zl. 302.662/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandlos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Aus der gegenständlichen Beschwerde und den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. August 1995 die Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen die Aufenthaltsbewilligung versagenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes abgewiesen wurde.
Nach Einleitung des Vorverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof legte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 27. Jänner 1997 eine vom Bundesminister für Inneres im Instanzenzug erlassene Berufungsentscheidung vom 17. Jänner 1997, Zl. 302.662/9-III/11/97, vor, aus der hervorgeht, daß - offensichtlich auf Grund eines neuen Antrages und eines neuen erstinstanzlichen Bescheides vom 29. April 1996 - eine Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck "unselbständige Erwerbstätigkeit" vom 7. Jänner 1997 bis 22. Februar 1997 erteilt wurde.
Mit Schriftsatz vom 28. Februar 1997 erklärte die Beschwerdeführerin, mit dem genannten Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Jänner 1997 klaglos gestellt zu sein.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluß vom 9. April 1980, darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 10. Dezember 1980, Slg. NF. Nr. 10.322/A, vom 23. Mai 1985, Zl. 84/08/0080 = ZfVB 1986/2/749, vom 23. Mai 1989, Zl. 84/08/0189 = ZfVB 1990/3/1282, vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/10/0006 = ZfVB 1992/6/2166 und vom 23. Februar 1996, Zl. 95/17/0026). Ob in letzerem Sinn das rechtliche Interesse eines Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Kriterien zu prüfen; er ist nicht an die Erklärung des Beschwerdeführers gebunden, dieser habe das rechtliche Interesse an seiner Beschwerde verloren. Andernfalls wäre es in die Hand einer beschwerdeführenden Partei gegeben, anstelle einer Zurückziehung der Beschwerde auf eine Gegenstandslosigkeitserklärung auszuweichen und damit die Kostenfolgen einer Zurückziehung zu vermeiden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1991, Zl. 88/07/0061).
Im Hinblick auf das geschilderte Verwaltungsgeschehen besteht für die Beschwerdeführerin - auch unter Berücksichtigung ihrer Erklärung, klaglos gestellt zu sein - kein rechtliches Interesse mehr an einer Sacherledigung des Verwaltungsgerichtshofes in der vorliegenden Beschwerdesache. Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch (an den Beschwerdeführer) gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 VwGG zur Anwendung, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat, sofern in den §§ 47 ff VwGG nichts anderes bestimmt ist (vgl. den hg. Beschluß vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996190762.X00Im RIS seit
20.11.2000