TE Vwgh Beschluss 2021/5/17 Ra 2021/21/0147

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Veröffentlicht am 17.05.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §66
FrPolG 2005 §70 Abs3
NAG 2005 §54 Abs5 Z1
NAG 2005 §55 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant und den Hofrat Dr. Sulzbacher als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des J K, vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2021, G314 2214238-1/5E, betreffend Ausweisung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, reiste - nach Voraufenthalten zwischen September 2013 und September 2015 - im April 2016 in Österreich ein, nachdem er am 5. April 2016 eine hier lebende slowenische Staatsangehörige geheiratet hatte. Er erhielt eine von 6. April 2016 bis 5. April 2021 gültige Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin.

2        Mit am 30. Jänner 2018 rechtskräftigem Urteil eines bosnischen Gerichts wurde die Ehe geschieden. Im Hinblick darauf wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Revisionswerber mit Bescheid vom 27. November 2018 gemäß § 66 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat.

3        Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. März 2021 als unbegründet ab.

4        Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5        Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG „nicht zur Behandlung eignen“, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

7        Unter diesem Gesichtspunkt macht der Revisionswerber geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen habe. Auf Grund der mehr als zweijährigen Dauer des Beschwerdeverfahrens sei dem Bundesverwaltungsgericht kein aktueller Sachverhalt mehr vorgelegen. Die in Österreich in dieser Zeit erreichte (in der Revision aber nicht näher konkretisierte) verstärkte Integration wäre zu berücksichtigen gewesen. Außerdem sei es unrichtig, dass die häusliche Gemeinschaft mit seiner geschiedenen Ehefrau im September 2016 aufgelöst worden sei.

8        Entgegen diesem Vorbringen war es aber nicht unvertretbar, dass das Bundesverwaltungsgericht im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG von einem aus der Aktenlage geklärten Sachverhalt ausgegangen ist, wobei sich der Fall angesichts der noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Hinweisen auf eine besondere - etwa familiäre - Integration des Revisionswerbers als so eindeutig darstellte, dass es auch nicht der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bedurfte (vgl. zu einem ähnlichen Fall VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0012, mwN). Auf die Frage, wann die häusliche Gemeinschaft mit seiner geschiedenen Ehefrau aufgelöst wurde, ist es nicht entscheidend angekommen; maßgeblich war vielmehr, dass die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nicht länger als drei Jahre bestanden hatte (vgl. § 54 Abs. 5 Z 1 NAG).

9        In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 17. Mai 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210147.L00

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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