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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision der Y D in N, vertreten durch Dr. Alois Leeb, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Schraubenwerkstraße 3/1, als bestellter Verfahrenshelfer, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Jänner 2021, Zl. W103 2235107-1/8E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) in der Sache den Antrag der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen von Belarus, vom 26. Jänner 2020 auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung der Revisionswerberin nach Belarus zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt (vgl. etwa VwGH 24.3.2020, Ra 2019/01/0496, Rn. 8, mwN).
6 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als die revisionswerbende Partei jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt - wie hier - unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa zuletzt VwGH 15.3.2021, Ra 2020/01/0178, Rn. 5, mwN).
7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt eine Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG ab, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des Revisionspunktes, also des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt (vgl. VwGH 14.9.2020, Ra 2019/14/0350, Rn. 9, mwN).
8 Die Revision bekämpft zwar das angefochtene Erkenntnis „seinem gesamten Inhalt nach“, macht jedoch als so bezeichnete „Revisionspunkte“ geltend, die Revisionswerberin sei „durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in ihrem Recht auf Aufenthalt in Österreich verletzt“. Überdies leide das Erkenntnis „infolge Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften an Rechtswidrigkeit, insbesondere da das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen der Unterlassung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG“ abweiche.
9 Der Nennung von Aufhebungstatbeständen nach § 42 Abs. 2 VwGG kommt keine Bedeutung zur Umschreibung des Revisionspunkts im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG zu (vgl. etwa VwGH 12.3.2021, Ra 2021/02/0043, Rn. 8, mwN), weshalb es sich bei Letzterem um keinen Revisionspunkt handelt.
10 Die als Revisionspunkt geltend gemachte Verletzung im „Recht auf Aufenthalt in Österreich“ umfasst nicht die Verletzung im Recht auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. im Recht auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und somit die dementsprechend getrennt anfechtbaren Aussprüche und ist in diesem Umfang bereits nicht zulässig.
11 Vielmehr betrifft der geltend gemachte Revisionspunkt lediglich die Aussprüche über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Revisionswerberin in ihren Herkunftsstaat.
12 Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision bezieht sich jedoch nicht auf die als Revisionspunkte geltend gemachten Aussprüche, somit nicht auf den insofern festgelegten Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof. In diesem Rahmen werden daher von der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
13 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. Mai 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010056.L00Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021