Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, in den Revisionssachen 1. von N G, und 2. von N G, beide in Wien, beide vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2021, 1. L515 2173345-1/34E und 2. L515 2173350-1/33E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige Georgiens. Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter des minderjährigen Zweitrevisionswerbers. Die Erstrevisionswerberin stellte am 23. August 2016 für sich und ihren Sohn jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies die Anträge auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 29. Juni 2017 ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die revisionswerbenden Parteien Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass deren Abschiebung nach Georgien zulässig sei, und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Unter einem erkannte es einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung ab.
3 Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien in einem gemeinsamen Schriftsatz vollumfänglich Beschwerde, erstatteten zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide näher begründete Vorbringen und beantragten unter anderem, der Beschwerde jeweils die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4 Mit den Teilerkenntnissen vom 20. Februar 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) jeweils fest, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden zu Recht erfolgt sei und erkannte ihnen die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zu. Unter einem sprach das BVwG aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Außerdem wies das BVwG gleichzeitig mit Beschluss die Anträge der revisionswerbenden Parteien, der Beschwerde jeweils die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurück, wobei es eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dagegen ebenfalls für nicht zulässig erklärte.
5 Die dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Mai 2019, Ra 2019/14/0164-0165, zurück.
6 Mit den nunmehr angefochtenen Erkenntnissen wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
7 Die vorliegende Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, das BVwG habe über die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen die Bescheide vom 29. Juni 2017 bereits erkannt. Die revisionswerbenden Parteien hätten gegen dieses Erkenntnis bereits eine außerordentliche Revision erhoben, die der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen habe. Mit der neuerlichen Entscheidung über denselben Bescheid verstoße das BVwG gegen gesetzliche Vorschriften und weiche von der ständigen Rechtsprechung ab. Es seien „jedenfalls Rechtsfragen des formellen und materiellen Rechtes betroffen“, deren Lösung über den Einzelfall hinaus von Bedeutung seien, da das BVwG „nicht beliebig oft“ über Bescheide des BFA absprechen könne.
8 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 22.4.2021, Ra 2020/18/0293, mwN).
13 Die vorliegende Zulässigkeitsbegründung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie legt nicht näher dar, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall zu lösen wäre bzw. von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das BVwG abgewichen sein soll. Vielmehr übersieht sie, dass das BVwG mit den (Teil-)Erkenntnissen vom 20. Februar 2019 lediglich über die Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgesprochen hat.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 21. Mai 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180198.L00Im RIS seit
16.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021