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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über den Antrag auf Revision des R G, vertreten durch Mag. Dr. Werner Mayerhofer, emeritierter Rechtsanwalt in 1200 Wien, Friedrich-Engels-Platz 1/22, und in 3323 Neustadtl/Freyenstein, Sand 24, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2021, W270 2211209-1/13E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der „Antrag auf Revision der Entscheidung“ wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Antrag auf internationalen Schutz des Einschreiters - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. November 2018 - zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das BVwG für nicht zulässig.
2 Mit Schriftsatz vom 31. März 2021 stellte der Einschreiter mehrere (Eventual-)Anträge an das BVwG, darunter einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch das angefochtene Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens sowie „in eventu“ einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. „In eventu“ stellte der Einschreiter in Punkt 5 der Anträge zudem einen „Antrag auf Revision der Entscheidung“.
3 Mit Beschluss vom 3. Mai 2021 wies das BVwG den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ab und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.
4 Mit Vorlagebericht vom 6. Mai 2021 legte das BVwG dem Verwaltungsgerichtshof den gegenständlichen „Antrag auf Revision der Entscheidung“ vor.
5 Der in Punkt 5 der Anträge bezeichnete „Antrag auf Revision der Entscheidung“ ist unzulässig.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Der vorliegende „Antrag auf Revision der Entscheidung“ wird lediglich wie folgt begründet: „Vorsichtsweise wird auch durch das Hervorkommen neuer Unterlagen und Beweise beantragt die bekämpfte Entscheidung einer Revision zuzuführen.“
10 Er erfüllt damit die notwendigen Inhaltserfordernisse des § 28 VwGG nicht. Insbesondere enthält er keine gesonderte Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
11 Der „Antrag auf Revision der Entscheidung“ war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 21. Mai 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180193.L00Im RIS seit
16.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021