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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufG 1992 §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Oktober 1995, Zl. 109.452/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Oktober 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.
Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice habe die Unbedenklichkeit für die vom Beschwerdeführer angestrebte unselbständige Beschäftigung im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes nicht bestätigt, woraus sich für die belangte Behörde "der Umstand" ergeben habe, "aus diesem Grunde" den Antrag des Beschwerdeführers abzulehnen. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer gemäß § 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) einer Berechtigung nach diesem Bundesgesetz zur Ausübung einer "unselbständigen Erwerbstätigkeit" - diese habe er als Aufenthaltszweck angeführt - bedürfe. Da er weder über eine gültige Sicherungsbescheinigung, Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis oder über einen Befreiungsschein verfüge noch eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice im Sinne des § 5 Abs. 4 AufG vorliege, sei der vom Beschwerdeführer beabsichtigte Aufenthaltszweck aufgrund der tatsächlichen Arbeitsmarktsituation verfehlt. Somit stehe fest, daß der Beschwerdeführer nicht berechtigt sei, sich zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufzuhalten.
Die Beurteilung der Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes sei von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice "mit ausreichender Determination und Nachvollziehbarkeit" vorgenommen worden. Dabei sei ein ordnungsgemäßes Verfahren, welches das AuslBG dafür vorsehe, durchgeführt worden, sodaß kein Zweifel an der Tatsache, daß der Arbeitsmarkt "für den angestrebten Beruf nicht aufnahmefähig" sei, bestehe. Da der Beschwerdeführer nicht zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sei, sei der Schluß, daß er über keine ausreichenden eigenen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfüge, "nicht unzulässig".
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, daß er in seiner am 3. Oktober 1994 bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangten Berufung ausdrücklich seine Absicht, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, widerrief, indem er erklärte, er beantrage die Aufenthaltsbewilligung zu privaten Zwecken (vgl. OZl. 12 des Verwaltungsaktes).
Die diesbezügliche Änderung des Aufenthaltszweckes in der vor Inkrafttreten der AufG-Novelle BGBl. Nr. 351/1995 erhobenen Berufung, war zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 95/19/1837). Die belangte Behörde hätte sich daher richtigerweise mit dem dort angeführten Aufenthaltszweck auseinanderzusetzen gehabt.
In Ansehung des Abweisungsgrundes des § 5 Abs. 1 AufG unterließ es die belangte Behörde, sich mit der vorgelegten Verpflichtungserklärung, welche nicht grundsätzlich ungeeignet ist, den Unterhalt des Beschwerdeführers für die Dauer der Bewilligung zu sichern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0612), auseinanderzusetzen. Der belangten Behörde fällt daher in Ansehung dieses Versagungsgrundes ein Begründungsmangel gemäß § 58 Abs. 2 i. V.m. § 67 AVG zur Last.
Selbst wenn die Annahme, der Beschwerdeführer strebe eine Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG an, zuträfe, gliche der hier zu beurteilende Fall in den entscheidungswesentlichen Punkten (Anfrage an die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und deren formularmäßige Antwort, daß die Unbedenklichkeit für die gewählte Berufsgruppe nicht bestätigt werde; allein darauf verweisende Begründung des Bescheides der belangten Behörde) demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/2159, zu beurteilen hatte. Aus den dort näher dargelegten Gründen wäre der belangten Behörde auch dann, wenn die Beschäftigung des Beschwerdeführers unter § 2 Abs. 2 AuslBG fiele, ein Verstoß gegen die Begründungspflicht zur Last zu legen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996192154.X00Im RIS seit
11.07.2001