TE OGH 2021/4/14 18ONc3/21t

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Veröffentlicht am 14.04.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Dr. Veith, die Hofräte Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und Mag. Painsi und die Hofrätin Mag. Istjan LL.M. als weitere Richter in der Schiedsrechtssache der Antragstellerin (schiedsbeklagte Partei) M***** GmbH, *****, gegen die Antragsgegnerin (schiedsklagende Partei) N***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Horst Pechar, Rechtsanwalt in Weiz, wegen Ablehnung der Schiedsrichter Mag. M*****, Dr. E***** und Univ.-Prof. Dr. M***** (§ 589 Abs 3 ZPO), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ablehnung der Schiedsrichter Mag. M*****, Dr. E***** und Univ.-Prof. Dr. M***** wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            1. Zwischen den Streitteilen ist seit Juni 2019 ein Schiedsverfahren anhängig, wobei der Oberste Gerichtshof gemäß § 587 ZPO mit Beschluss vom 20. 12. 2019 zu 18 ONc 3/19i-5 Univ.-Prof. Dr. M***** zum Schiedsrichter bestellte. Daneben besteht das Schiedsgericht aus Mag. M***** als Vorsitzendem und Dr. E***** als weiterer Schiedsrichterin.

[2]            2. Die – nicht anwaltlich vertretene – Antragstellerin lehnte mit Eingaben vom 28. 6. 2020, 20. 8. 2020, 11. 10. 2020 und 12. 10. 2020 jeweils das gesamte Schiedsgericht als befangen ab. Mit Beschluss vom 12. 11. 2020 wies das Schiedsgericht diese Ablehnungsanträge ab.

[3]            Mit einer Eingabe vom 20. 11. 2020 lehnte die Antragstellerin die drei Schiedsrichter neuerlich ab. Mit Beschluss vom 23. 11. 2020 wies das Schiedsgericht (auch) diesen Ablehnungsantrag ab.

[4]            Mit den am 10. 12. 2020 und am 21. 12. 2020 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Ablehnungsanträgen nach § 589 Abs 3 ZPO begehrte die Antragstellerin, über die in den Beschlüssen des Schiedsgerichts vom 12. 11. 2020 und 23. 11. 2020 behandelte Ablehnung der drei Schiedsrichter zu entscheiden. Der Oberste Gerichtshof wies diese Ablehnungsanträge in den Verfahren 18 ONc 4/20k und 18 ONc 5/20k jeweils mit Beschluss vom 19. 1. 2021 zurück.

[5]            3. Mit Eingaben vom 23. 11. 2020, 30. 11. 2020, 1. 12. 2020 und 7. 1. 2021 lehnte die Antragstellerin die Schiedsrichter neuerlich ab. Mit Beschluss vom 26. 1. 2021 wies das Schiedsgericht diese Ablehnungsanträge ab.

[6]            Mit dem am 24. 2. 2021 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Ablehnungsantrag nach § 589 Abs 3 ZPO begehrte die Antragstellerin, über die im Beschluss des Schiedsgerichts vom 26. 11. 2020 behandelte Ablehnung der Schiedsrichter zu entscheiden. Dieser Ablehnungsantrag war Gegenstand des Verfahrens 18 ONc 2/21w. In diesem wies der Oberste Gerichtshof den Ablehnungsantrag zurück.

[7]            4.1. Gegenstand der nunmehrigen Entscheidung ist der am 12. 3. 2021 beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Ablehnungsantrag nach § 589 Abs 3 ZPO. Die Antragstellerin behauptet, sie habe mit einer Eingabe vom 1. 2. 2021 die Schiedsrichter neuerlich wegen Zweifel an deren Unbefangenheit abgelehnt. Mit Beschluss vom 12. 2. 2021 habe das Schiedsgericht diesen „ergänzenden“ Ablehnungsantrag abgewiesen. Die Antragstellerin begehrt, über die in diesem Beschluss des Schiedsgerichts vom 12. 2. 2021 behandelte Ablehnung der Schiedsrichter zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

[8]            4.2. Auch der Ablehnungsantrag vom 12. 3. 2021 ist zurückzuweisen.

[9]            4.2.1. Die geltend gemachten Ablehnungsgründe können die Unparteilichkeit der abgelehnten Schiedsrichter schon abstrakt nicht begründen. Wegen der Unbegründetheit des Antrags sind weitere Verfahrensschritte (Einholungen von Äußerungen, sonstige Erhebungen) durch den Obersten Gerichtshof nicht erforderlich. Auch wenn man – wie im Folgenden – die Richtigkeit der Vorwürfe unterstellt, wäre daraus noch keine Befangenheit der Schiedsrichter abzuleiten (vgl 18 ONc 3/20s).

[10]           4.2.2. Die Antragstellerin wiederholt zum einen die in ihrem Ablehnungsantrag vom 24. 2. 2021 genannten und schon im Verfahren 18 ONc 2/21w behandelten Ablehnungsgründe. Mit diesen Behauptungen zeigt sie keine Umstände auf, die bei objektiver Betrachtungsweise auch nur den Anschein einer Voreingenommenheit der Schiedsrichter entstehen lassen könnte. Im Einzelnen ist die Antragstellerin dazu auf die Begründung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Verfahren 18 ONc 2/21w zu verweisen. Die hier zusätzlich geltend gemachten Umstände im Zusammenhang mit der Setzung einer angeblich zu kurzen Frist für die Stellungnahme zur Wahl des Verhandlungsorts sind nicht geeignet, eine andere (Gesamt-)Beurteilung zu bewirken (vgl 18 ONc 1/20x).

[11]           4.2.3. Die Antragstellerin macht als weiteren Ablehnungsgrund geltend, die Schiedsrichter hätten die Telefonkonferenz vom 29. 6. 2020 trotz der Geburt des Kindes der Geschäftsführerin der Antragstellerin am 27. 6. 2020 nicht verlegt, sondern in Abwesenheit der Antragstellerin durchgeführt. Dieser Ablehnungsgrund war bereits Gegenstand des am 10. 12. 2020 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Ablehnungsantrags, den der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 19. 1. 2021 zu 18 ONc 4/20k zurückwies. Wiederholte, auf bereits für ungerechtfertigt erkanntes Vorbringen gestützte Ablehnungsanträge sind unzulässig (18 ONc 1/20x mwN).

[12]            5. Der Ablehnungsantrag ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E131836

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:018ONC00003.21T.0414.000

Im RIS seit

15.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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