Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau, Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn in der Rechtssache der klagenden Partei ***** P*****, gegen die beklagte Partei ***** M*****, vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, wegen 57.753,65 EUR sA, über den Antrag der klagenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der klagenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision wird, soweit er an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 24. 2. 2021, 9 Ob 8/21y, wurde die außerordentliche Revision des Klägers als verspätet zurückgewiesen.
[2] Mit Schriftsatz vom 9. 4. 2021, beim Obersten Gerichtshof eingelangt am 13. 4. 2021, brachte der Kläger einen sowohl an das Erstgericht als auch an den Obersten Gerichtshof gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 146 ZPO) und die außerordentliche Revision ein.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gemäß § 148 Abs 1 ZPO ist der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung bei dem Gericht anzubringen, bei welchen die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Das ist im Hinblick auf eine versäumte Rechtsmittelfrist das Erstgericht (RS0036584; RS0007129; Gitschthaler in Rechberger/Klicka5 §§ 148–149, Rz 10 mwN). Soweit der Wiedereinsetzungsantrag an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, ist er daher zurückzuweisen (RS0036584). Eine amtswegige Überweisung an das zuständige Gericht findet nicht statt (6 Ob 174/15d).
Textnummer
E131834European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0090OB00008.21Y.0429.000Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021