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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ABGB §6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/2851Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerden des R, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen 1. den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Februar 1996, Zl. 115.233/2-III/11/95 (hg. Zl. 96/19/1051), betreffend Aufenthaltsbewilligung, sowie 2. den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. August 1996, Zl. 115.233/12-III/11/96 (hg. Zl. 96/19/2851), betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Berufungsfrist, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer im Verfahren zu Zl. 96/19/1051 Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Im Verfahren zu Zl. 96/19/2851 findet kein Kostenersatz statt.
Begründung
Mit der zur hg. Zl. 96/19/1051 protokollierten Beschwerde wandte sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Februar 1996, mit dem seine Berufung gegen den einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung abweisenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. März 1995 wegen Verspätung zurückgewiesen wurde. Die in diesem Verfahren vom Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde gesetzte Frist gemäß § 36 Abs. 1 VwGG endete am 17. Juli 1996.
Mit der zur hg. Zl. 96/19/2851 protokollierten Beschwerde wandte sich der Beschwerdeführer gegen die mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. August 1996 im Instanzenzug bestätigte Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Landeshauptmannes vom 4. Juni 1996.
Der Bundesminister für Inneres erließ mit Datum vom 29. November 1996, Zl. 115.233/19-III/11/96, einen Bescheid, mit dem er den obgenannten Bescheid vom 19. Februar 1996 (Zurückweisung der Berufung) gemäß § 68 Abs. 2 AVG abänderte und eine inhaltliche Erledigung insoweit traf, als er dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung für den Zeitraum vom 1. März 1995 bis 31. Dezember 1997 erteilte.
Aufgrund einer Klaglosstellungsanfrage zur zweitgenannten Beschwerdezahl, die sich inhaltlich aber auf den erstgenannten Bescheid bezog, erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 15. Jänner 1997, in der er - ohne ein konkretes Verfahren zu nennen - seine Klaglosstellung bekanntgab. Aufgrund einer weiteren Anfrage vom 31. Jänner 1997 hinsichtlich des Umfangs dieser Klaglosstellungserklärung äußerte sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4. März 1997 dahingehend, daß sich die Klaglosstellungserklärung auf beide beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren beziehe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beide Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges verbunden und erwogen:
1. Zu der unter Zl. 96/19/1051 protokollierten Beschwerde:
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglosgestellt wurde. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).
Durch die - inhaltlich eine Aufhebung des die Berufung zurückweisenden Bescheidabspruches bewirkende - Abänderung des Bescheides der belangten Behörde vom 19. Februar 1996 durch die belangte Behörde selbst in Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG ist ein derartiger Fall der formellen Klaglosstellung eingetreten. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Februar 1996 war daher als gegenstandslos geworden zu erklären.
Da die Klaglosstellung erst nach Ablauf der gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist erfolgte, stützt sich der Kostenersatz auf § 56 erster Satz VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz war abzuweisen, weil die Vorlage des angefochtenen Bescheides nur in einfacher Ausfertigung ausreichend gewesen wäre.
2. Zu der unter Zl. 96/19/2851 protokollierten Beschwerde:
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im vorhin zitierten Beschluß vom 9. April 1980, darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 10. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.322/A, vom 23. Mai 1985, Zl. 84/08/0080 = ZfVB 1986/2/749, vom 23. Mai 1989, Zl. 84/08/0189 = ZfVB 1990/3/1282, vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/0/0006 = ZfVB 1992/6/2166 und vom 23. Februar 1996, Zl. 95/17/0026). Ob im letzteren Sinn das rechtliche Interesse eines Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Kriterien zu prüfen; er ist nicht an die Erklärung des Beschwerdeführers gebunden, dieser habe das rechtliche Interesse an seiner Beschwerde verloren. Andernfalls wäre es in die Hand einer beschwerdeführenden Partei gegeben, anstelle einer Zurückziehung der Beschwerde auf eine Gegenstandslosigkeitserklärung auszuweichen und damit die Kostenfolgen einer Zurückziehung zu vermeiden (vgl. hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1991, Zl. 88/07/0061).
Im Hinblick auf das geschilderte Verwaltungsgeschehen besteht für den Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung seiner Erklärung, klaglos gestellt zu sein - kein rechtliches Interesse mehr an einer Sacherledigung des Verwaltungsgerichtshofes in der vorliegenden, die Bestätigung der Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffenden Beschwerdesache.
Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch (an den Beschwerdeführer) gemäß § 56 VwGG in diesem Verfahren nicht vor. Vielmehr kommt § 58 VwGG zur Anwendung, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat, sofern in den §§ 47 ff VwGG nichts anderes bestimmt ist (vgl. den hg. Beschluß vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).
Schlagworte
Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996191051.X00Im RIS seit
03.04.2001